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Terms & Conditions
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1. Allgemeines
1.1 Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verkaufs- und Lieferverträge. Sie gelten auch für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachte
Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit Empfang unserer Ware oder sonstigen Leistungen, mit der Geltung dieser Bedingungen - auch für etwaige Folgegeschäfte - einverstanden.
1.2 Der Geltung abweichender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
2. Angebote und Abschlüsse, Nebenabreden
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge, auch wenn sie von unseren Mitarbeitern entgegengenommen werden, erlangen für uns Verbindlichkeit erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder
mit Auslieferung der Ware.
2.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen oder Garantieerklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
3.1 Alle Preisangaben verstehen sich grundsätzlich in Euro einschließlich Verpackung zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
3.2 Auslieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen frachtfrei bis Empfangsstation, sofern der Auftragswert ohne Mehrwertsteuer
EUR 300,00 überschreitet.
Bei Aufträgen bis zu dieser Grenze wird
dem Käufer eine Versandkostenpauschale von EUR 16,00 in Rechnung gestellt. Bei Aufträgen, deren Auslieferungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, werden die Versandkosten, soweit nicht abweichend geregelt, generell dem Käufer gesondert aufgeführt in Rechnung gestellt.
Wird vom Käufer eine besondere Versandart
gewünscht, so trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten.
3.3 Soweit die Lieferung später als dreißig Tage nach Vertragsabschluss erfolgen soll, behalten wir uns die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vor.
4. Zahlung und Aufrechnung
4.1 Warenlieferungen sind zahlbar spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs-datum ohne jeden Abzug. Für die Recht-zeitigkeit der Zahlung kommt es auf das
Datum des Geldeingangs bzw. der Gutschrift
auf unserem Konto an.
4.2 Wir nehmen Schecks an. Gutschriften über Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer Rechte bleibt unberührt.
4.4 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften
(§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch),
auch wenn der Käufer ausdrücklich auf
eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
4.5 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht
steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsver-weigerungsrecht steht dem Käufer
nur in Ansehung solcher unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
5. Lieferzeit, Teillieferung
5.1 Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls
jedoch vor Klärung aller Einzelheiten der
Auftragsausführung und der Beibringung etwa
erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet.
5.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern diese nicht im Einzelfall für den Käufer unzumutbar sind.
6. Versand, Gefahrtragung, Abnahme
6.1 Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt der Versand durch einen von uns beauftragten Spediteur, durch uns versichert und auf unsere Gefahr. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer, dessen Erfüllungsgehilfen oder dessen Beauftragten über.
6.2 Ist Abruf der Ware durch den Käufer vereinbart, so muss der Käufer versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware sofort abrufen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentums-vorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dieses gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte
Forderungen geleistet werden.
7.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller i.S.v. §950 BGB, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des auf die Vorbehaltsware entfallenden
Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass
die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der
anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit
beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallen-den Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verarbeitung, Umbildung,
Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden "neue Sache" genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 7.2 zu übertragenden (Mit)Eigentums-rechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 7.2 und Ziffer 7.3 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 7.1.
7.3 Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehalts-ware bzw. die neue Sache im ordnungsge-mäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern.
Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen
Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 7.5 und 7.6 auf uns übertragen werden können.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware
zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 7.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres
Miteigentumsanteils.
7.6 Nimmt der Käufer Forderungen aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden aner-kannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der
dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrent-verhältnis eingestellten Forderungen aus der
Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 7.5 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
7.7 Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
7.8 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware und die Ermächtigung
zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit und Vertrauens-würdigkeit des Käufers jederzeit
widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
7.9 Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer
Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
7.10 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
tritt er bereits jetzt an uns ab.
7.11 Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware
wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.
In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom
jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
8. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Die bei einer solchen Untersuchung erkennbaren Mängel
sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware, sonstige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie der Rechnungs- und
Versandnummer und, soweit möglich, unter
Beifügung eines Ausfallmusters anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Rechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
8.2 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.
8.3 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem.§ 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.
8.4 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, (2) bei Abweichung von etwaigen von uns gem. § 443 BGB übernommenen Garantien. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten beruht oder es sich um
Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht
eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8.5 Wir sind berechtigt, uns von unserer eigenen Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer zu befreien, indem wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den
Unterlieferanten - auch soweit von diesem
bestritten - an den Käufer abtreten. In diesem
Fall lebt unsere Gewährleistungs- bzw.
Garantieverpflichtung erst dann wieder auf,
wenn die gerichtliche Inanspruchnahme des
Unterlieferanten durch den Käufer erfolglos war.
8.6 Jegliche Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Mangel darauf beruht, dass - die von uns oder vom Hersteller festgesetzten technischen Vorschriften und Anwendungshinweise
nicht beachtet wurden, - Veränderungen irgendwelcher Art von hierzu nicht von uns autorisierten Personen vorgenommen
wurden oder gelieferte Waren sonst unsachgemäß behandelt wurden.
9. Haftung
9.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Personen -schäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Ver -tragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind
und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar
waren. Im Übrigen sind Ansprüche des
Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
9.2 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
9.3 Die in dieser Ziffer 9 genannten Haftungsbeschränkungen
gelten auch für eine etwaige
Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer.
10. Warenzeichen und Rücknahme mangelfreier Ware
10.1 Unsere Warenzeichen und sonstigen Ausstattungsmerkmale
dürfen weder durch Hinweise
in Angeboten, Preislisten, Katalogen usw.
noch auf sonstige Weise mit Ersatzprodukten in Zusammenhang gebracht werden.
10.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung können an den Käufer gelieferte mangelfreie Waren nicht zurückgenommen oder umgetauscht
werden. Von uns genehmigte Rücksendungen des Kunden werden mit einem Abzug von 10% des Verkaufspreises gutgeschrieben. Produkte in steriler Verpackung sowie Waren, deren Lieferung
bereits länger als 3 Monate zurückliegt, können grundsätzlich nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Alle Rück -sendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
10.3 Der Käufer versichert die strikte Beachtung aller anwendbaren Exportkontrollbestimmungen und
Handelsbeschränkungen, die den Verkauf,
Wiederverkauf und die Lieferung unserer Waren ins Ausland betreffen. Unsere Verpflichtung zur Lieferung der Waren ist gegebenenfalls vom Erhalt gesetzlich vorgeschriebener Genehmigungen
der zuständigen Behörden abhängig.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort, an dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat.
11.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz unserer Gesellschaft örtlich zuständige Gericht. Wir sind
berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
Hinweis
Daten unserer Abnehmer werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
Stand Mai 2007
NatuTec GmbH
Frankfurt am Main |